Ausbildungskosten

Bachelorstudiengänge

Bei Ausbildungsbeginn wird Folgendes in Rechnung gestellt:

Für den Studiengang in Pflege:

  • die Studiengebühr für ein Semester: CHF 500.–
  • der jährliche Beitrag an die Studienkosten: CHF 200.–
  • die Broschüre des SBK (Ethik und Praxis in der Pflege): CHF 10 -

Für den Studiengang in Osteopathie:

  • die Studiengebühr für ein Semester: CHF 500.–
  • der jährliche Beitrag an die Studienkosten: CHF 200.–

Jedes neue Semester:

  • die Studiengebühr für ein Semester: CHF 500.–

Bei einem vorübergehenden Studienunterbruch von einem Semester oder länger:

  • die reduzierte Studiengebühr für ein Semester: CHF 150.–

Zusatzmodule

  • Für Studierende aus dem Kanton Freiburg werden die gesamten Ausbildungskosten vom Kanton übernommen, mit Ausnahme der jährlichen Studiengebühr (Fr. 375) und dem jährlichen Beitrag an die Studienkosten (Fr. 100).
  • Für Studierende aus einem anderen Kanton, deren Kanton die Finanzierung der Ausbildung nicht übernimmt, betragen die Ausbildungskosten Fr. 11’175 pro Studienjahr. Die HfG-FR unternimmt diesbezüglich keine Schritte bei den betreffenden Kantonen.

Die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Beiträge an die Studienkosten, welche der Wohnsitzkanton der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leistet (Art. 1). Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten (Art. 3). Die Beiträge werden abzüglich der individuellen Studiengebühren festgelegt (Art. 9 Abs. 2).

Der Wohnsitzkanton wird wie folgt festgelegt:

Damit der Wohnsitzkanton der Studierenden Beiträge an die Ausbildungskosten leistet, füllen die Studienanwärterinnen und Studienanwärter das Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons aus, legen dem Dossier die entsprechenden Belege bei und reichen die Unterlagen bei der HfG-FR ein.

Anschliessend wird das Dossier an die Generaldirektion der HES-SO//FR weitergeleitet. Den Entscheid fällt die Volkswirtschaftsdirektion (VWD) auf Antrag der Generaldirektion der HES-SO//FR

  1. Bewerberinnen und Bewerber, deren Eltern seit mindestens 24 Monaten ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Freiburg haben;
  2. mündige Bewerberinnen und Bewerber, die vor Beginn der Ausbildung Zusatzmodule mindestens 24 Monaten ununterbrochen im Kanton Freiburg gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
  3. mündige Ausländerinnen und Ausländer, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Freiburg haben und elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen;
  4. im Kanton Freiburg heimatberechtigte Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen;
  5. dem Kanton Freiburg zugewiesene mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen;

 

Bei allen besonderen Situationen, die nicht unter diese allgemeinen Grundsätze fallen, ist das begründete Gesuch ebenfalls bei der HfG-FR einzureichen.

 

Fachmaturität Gesundheit

Alle Rechnungen werden durch die Fachmittelschule ausgestellt. Sie werden keine Rechnung von der HfG-FR erhalten.